Rechtsanwalt Calsow Anwalt für Tierrecht in Berlin
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Keine Unzuverlässigkeit des Halters von Listenhunden trotz zahlreicher Vorstrafen

 

Das  Berliner  Verwaltungsgericht  hat  durch  Beschluß   vom  12.Januar  2012 den Antragsgner  verpflichtet  zwei  Listen­hunde, die  er  zuvor  durch  Bescheid entschädigungslos eingezo­gen und dem Antragsteller ein Hundehaltungs- und Betreu­ungs­verbot erteilt hatte, an den Antragsteller vorerst heraus­zuge­ben.

 

Einziehung wegen Unzuverlässigkeit

 

Der   Antragsteller  war  im  Besitz  von  zwei Listenhunden. Nach einem  Umzug innerhalb Berlins,  teilte  er  dies  dem Antragsgeg­ner mit.  Dieser  verlangte  zunächst ein bis dahin  nicht   vorlie­gendes   Führungszeugnis.  Dieses wies für  den  Zeitraum  zwischen 1995 und 2009  insgesamt 13 Verurteilungen  auf. Allein wegen dieser Verurteilungen hielt  der An- tragsgegner (Bezirksamt)  den  Antragstel­ler  für  unzuverlässig   im  Sinne   des   § 8 HundeG.  Er zog darauf­hin  die  Hunde   sofort   entschädigungslos   ein  und erteilte dem Antragsgegner  ein  Hundehaltungs- und Betreuungsverbot für ge­fährliche Hunde.

 

zulässige Maßnahmen

 

Nach § 10 HundeG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nach Abs. 1 S. 2 treffen, wenn der Hundehalter nicht zuverlässig im Sinne von § 8 HundeG ist. Als notwenige Maßnah­men können Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes an­geordnet, die Haltung des Hundes untersagt und die Tötung des Hundes angeordnet werden.

 

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluß des Verwaltungsgerichts

 

Das Verwaltungsgericht Berlin führt aus, daß das pauschale Ab­stellen auf eine Vielzahlt von strafrecht-lichen Verurteilungen und die sich daraus abzuleitenden kriminelle Energie, entgegen der Ansicht des Antrags-gegners, nicht zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters im Sinne des § 8 HundeG führt. In § 8 Abs.1 Nr1 bis 3 HundeG Straftaten aufgeführt, die in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters führen. Vorliegend war der Antragsteller wegen keiner dieser Delikte verurteilt worden. Die Aufzählung der Straftatbestände hat keinen abschließenden Charakter. „Die Unzuverlässigkeit kann daher auch auf anderen Grün­den beruhen, denen allerdings ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für einen verhaltensgerechte oder sichere Hundehaltung zu kommen muß“ (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 2.Juli 2003 – 5 B 417/03; VG Berlin, Beschluß vom 12.Januar 2012 – 23 L 249/11). Daran hat es vorliegend ge­fehlt. Entscheidend kommt es nicht auf die Häufigkeit der Ver­urteilungen, sondern auf deren Art und Schwere an.

 

Selbst wenn der Antragsteller unzuverlässig gewesen wäre, hätte der Antragsgegner nicht die entschädi-gungslose Einzie­hung verfügen dürfen. Der Maßnahmenkatalog des § 10 HundeG enthält, wie bereits dargestellt, u.a. die Sicherstellung von Hunden, nicht aber deren entschädigungslose Einziehung. Bei der Sicherstellung sind die sicher-gestellten Sachen in Verwah­rung zu nehmen, sollen aber nicht, wie durch den Antragsgegner verfügt, in Landeseigentum übergehen.

 

Da es vorliegend an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehlte, war auch das auf § 10 Abs. 1 S.2 HundeG gestützte Hun­dehaltungs- und Betreuungsverbot nicht rechtmäßig (vgl. VG Ber­lin a.a.O.)

 

 

 

 

 

Hund in Mietwohnung kann nicht mehr generell verboten werden.

 

Der  Bundesgerichtshof  hat  jüngst  entschieden, daß eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig ist, wenn in ihr ein generelles Hundehaltungsverbot festgeschrieben ist. Erforderlich ist vielmehr,  daß in jedem  Einzelfall zwischen den Interessen des Vermieters, denen der Hausgemeinschaft und denen des hundehaltenden Mieters abgewogen wird.

BGH VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 

 

 

Abschaffung eines Listenhundes wegen fehlender Zustimmung des Vermieters

 

Auch  wenn sich der Vermieter im Mietvertrag vorbehalten hat, die Haltung eines Hundes von seiner Genehmigung   abhängig  zu machen, kann  der  Mieter  doch  davon ausgehen, daß eine Zustimmung nur bei ge- wichtigen  Gründen  versagt  wird. Ein solcher Grund liegt nicht allein deswegen vor, weil der Hund nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen seiner Rasse als gefährlich eingestuft wird. Eine entsprechende Vermutung  konnte  durch  Vorlage  eines aktuellen Negativgutachtens entkräftet werden. Die auf Abschaffung des Hundes gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 20 c 155/13  vom 12.12.2013

 

 

 

 

 

Hundehalter haftet, wenn sein Hund den Hundeaufseher verletzt

Die Geschädigte hatte in ihrer Hundepension die Mischlingshündin aufgenommen.  Sie wurde wenige Tage nach der Übergabe gebissen.

 

In den ersten beiden Instanzen wurden ihre Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter mit der Begründung  abgewiesen,  die Tierhalterhaftung sei unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme ausgeschlossen.

 

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

„§ 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, daß ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder auch nur instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefähr- ung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr.“

 

Beißt ein Hund, sind die dadurch verursachten Verletzungen grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.

 

Dier Tierhalterhaftung greift grundsätzlich auch dann ein,  wenn  der Tieraufseher durch den  von ihm betreuten Hund, im Rahmen seiner Aufsichtsführung, verletzt wird.

 

Der Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme führt nicht  zum Ausschluß der Tierhalter- haftung, sondern ist erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des eventuellen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

BGH VI ZR 372/13 vom 25.März 2014 

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