Keine Unzuverlässigkeit des Halters von Listenhunden trotz zahlreicher Vorstrafen
Das Berliner Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 12.Januar 2012 den Antragsgner verpflichtet zwei Listenhunde, die er zuvor durch Bescheid entschädigungslos eingezogen und dem Antragsteller ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot erteilt hatte, an den Antragsteller vorerst herauszugeben.
Einziehung wegen Unzuverlässigkeit
Der Antragsteller war im Besitz von zwei Listenhunden. Nach einem Umzug innerhalb Berlins, teilte er dies dem Antragsgegner mit. Dieser verlangte zunächst ein bis dahin nicht vorliegendes Führungszeugnis. Dieses wies für den Zeitraum zwischen 1995 und 2009 insgesamt 13 Verurteilungen auf. Allein wegen dieser Verurteilungen hielt der An- tragsgegner (Bezirksamt) den Antragsteller für unzuverlässig im Sinne des § 8 HundeG. Er zog daraufhin die Hunde sofort entschädigungslos ein und erteilte dem Antragsgegner ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot für gefährliche Hunde.
zulässige Maßnahmen
Nach § 10 HundeG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nach Abs. 1 S. 2 treffen, wenn der Hundehalter nicht zuverlässig im Sinne von § 8 HundeG ist. Als notwenige Maßnahmen können Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes angeordnet, die Haltung des Hundes untersagt und die Tötung des Hundes angeordnet werden.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluß des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin führt aus, daß das pauschale Abstellen auf eine Vielzahlt von strafrecht-lichen Verurteilungen und die sich daraus abzuleitenden kriminelle Energie, entgegen der Ansicht des Antrags-gegners, nicht zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters im Sinne des § 8 HundeG führt. In § 8 Abs.1 Nr1 bis 3 HundeG Straftaten aufgeführt, die in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters führen. Vorliegend war der Antragsteller wegen keiner dieser Delikte verurteilt worden. Die Aufzählung der Straftatbestände hat keinen abschließenden Charakter. „Die Unzuverlässigkeit kann daher auch auf anderen Gründen beruhen, denen allerdings ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für einen verhaltensgerechte oder sichere Hundehaltung zu kommen muß“ (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 2.Juli 2003 – 5 B 417/03; VG Berlin, Beschluß vom 12.Januar 2012 – 23 L 249/11). Daran hat es vorliegend gefehlt. Entscheidend kommt es nicht auf die Häufigkeit der Verurteilungen, sondern auf deren Art und Schwere an.
Selbst wenn der Antragsteller unzuverlässig gewesen wäre, hätte der Antragsgegner nicht die entschädi-gungslose Einziehung verfügen dürfen. Der Maßnahmenkatalog des § 10 HundeG enthält, wie bereits dargestellt, u.a. die Sicherstellung von Hunden, nicht aber deren entschädigungslose Einziehung. Bei der Sicherstellung sind die sicher-gestellten Sachen in Verwahrung zu nehmen, sollen aber nicht, wie durch den Antragsgegner verfügt, in Landeseigentum übergehen.
Da es vorliegend an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehlte, war auch das auf § 10 Abs. 1 S.2 HundeG gestützte Hundehaltungs- und Betreuungsverbot nicht rechtmäßig (vgl. VG Berlin a.a.O.)
Hund in Mietwohnung kann nicht mehr generell verboten werden.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, daß eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig ist, wenn in ihr ein generelles Hundehaltungsverbot festgeschrieben ist. Erforderlich ist vielmehr, daß in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Vermieters, denen der Hausgemeinschaft und denen des hundehaltenden Mieters abgewogen wird.
BGH VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013
Abschaffung eines Listenhundes wegen fehlender Zustimmung des Vermieters
Auch wenn sich der Vermieter im Mietvertrag vorbehalten hat, die Haltung eines Hundes von seiner Genehmigung abhängig zu machen, kann der Mieter doch davon ausgehen, daß eine Zustimmung nur bei ge- wichtigen Gründen versagt wird. Ein solcher Grund liegt nicht allein deswegen vor, weil der Hund nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen seiner Rasse als gefährlich eingestuft wird. Eine entsprechende Vermutung konnte durch Vorlage eines aktuellen Negativgutachtens entkräftet werden. Die auf Abschaffung des Hundes gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 20 c 155/13 vom 12.12.2013
Hundehalter haftet, wenn sein Hund den Hundeaufseher verletzt
Die Geschädigte hatte in ihrer Hundepension die Mischlingshündin aufgenommen. Sie wurde wenige Tage nach der Übergabe gebissen.
In den ersten beiden Instanzen wurden ihre Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter mit der Begründung abgewiesen, die Tierhalterhaftung sei unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
„§ 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, daß ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder auch nur instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefähr- ung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr.“
Beißt ein Hund, sind die dadurch verursachten Verletzungen grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.
Dier Tierhalterhaftung greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der Tieraufseher durch den von ihm betreuten Hund, im Rahmen seiner Aufsichtsführung, verletzt wird.
Der Gesichtspunkt der freiwilligen Risikoübernahme führt nicht zum Ausschluß der Tierhalter- haftung, sondern ist erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des eventuellen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
BGH VI ZR 372/13 vom 25.März 2014