Rechtsanwalt Calsow Anwalt für Tierrecht in Berlin
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Verwaltungsrecht

Bei  den Hundegesetzen handelt es sich um landesrechtliche Regelungen. Sie dienen der Gefahrenabwehr und sollen die All- gemeinheit vor der einem jeden Hund innewohnenden Gefahr schützen.

 

Es wird grundsätzlich  zwischen  gefährlichen  und ungefährlichen Hunden unterschieden, wobei im Gesetz nur gesagt wird, wann ein Hund gefährlich ist. Ein Hund ist etwa nach dem Berliner Hundegesetz u.a. dann gefährlich, wenn es sich um einen sog. Listenhund handelt, der also per  Gesetz als gefährlich eingestuft wird, oder ein Hund der einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Es kann aber auch schon ausreichen, wenn ein Hund wiederholt Menschen ("nur") gefährdet hat.

 

Je  nachdem  um was für einen Hund es sich im konkreten Fall handelt, regelt das Gesetz u.a. unterschiedliche Pflichten/An- forderungen die in der Person des Halters/Führers des Hundes vorliegen müssen (z.B. Mindestalter, Zuverlässigkeit) oder die sich  auf  das  Verhalten  beziehen (z.B. Leinen-/Maulkorbzwang für den Hund). Die Befugniss der Behörde richten sich nach dem  Einzelfall,  müssen aber verhältnismäßig sein.  Im  Einzelfall sind die Befugnisse des Veterinäramtes sehr weitreichend. Stellt  sich  etwa heraus, daß der Halter eines sog. Listenhundes unzuverlässig  ist, kann die Behörde den Hund sicherstellen und gegenüber dem Halter gleichzeitig ein Haltung-, Betreuungs- und Führungsverbot aussprechen.

 

Der  Halter  eines Hundes kann sich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Veterinäramtes mit einem Widerspruch, einer Klage  und  ggfls.  mittels  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wehren und so die Überprüfung der behördlichen Maßnahme verlangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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