Bei den Hundegesetzen handelt es sich um landesrechtliche Regelungen. Sie dienen der Gefahrenabwehr und sollen die All- gemeinheit vor der einem jeden Hund innewohnenden Gefahr schützen.
Es wird grundsätzlich zwischen gefährlichen und ungefährlichen Hunden unterschieden, wobei im Gesetz nur gesagt wird, wann ein Hund gefährlich ist. Ein Hund ist etwa nach dem Berliner Hundegesetz u.a. dann gefährlich, wenn es sich um einen sog. Listenhund handelt, der also per Gesetz als gefährlich eingestuft wird, oder ein Hund der einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Es kann aber auch schon ausreichen, wenn ein Hund wiederholt Menschen ("nur") gefährdet hat.
Je nachdem um was für einen Hund es sich im konkreten Fall handelt, regelt das Gesetz u.a. unterschiedliche Pflichten/An- forderungen die in der Person des Halters/Führers des Hundes vorliegen müssen (z.B. Mindestalter, Zuverlässigkeit) oder die sich auf das Verhalten beziehen (z.B. Leinen-/Maulkorbzwang für den Hund). Die Befugniss der Behörde richten sich nach dem Einzelfall, müssen aber verhältnismäßig sein. Im Einzelfall sind die Befugnisse des Veterinäramtes sehr weitreichend. Stellt sich etwa heraus, daß der Halter eines sog. Listenhundes unzuverlässig ist, kann die Behörde den Hund sicherstellen und gegenüber dem Halter gleichzeitig ein Haltung-, Betreuungs- und Führungsverbot aussprechen.
Der Halter eines Hundes kann sich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Veterinäramtes mit einem Widerspruch, einer Klage und ggfls. mittels Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wehren und so die Überprüfung der behördlichen Maßnahme verlangen.