Rechtsanwalt Calsow Anwalt für Tierrecht in Berlin
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Zivilrecht

 

Im Rahmen des Zivilrechtes treten hunderechtliche Fragestellungen insbesondere bei der gesetzlichen Haftung des Hundehalters auf, wenn sein Hund einen Anderen, etwa durch einen Hundebiss, verletzt. Weitere rechtliche Probleme treten beim Kauf bzw. Verkauf von Hunden auf, etwa wenn sich später Krankheiten zeigen und geklärt werden muß, ob der Käufer berechtigte Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Auch im Mietrecht kann es zu Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der Haltung eines Hundes in der Wohnung kommen (siehe dazu unter aktuelle Urteile).

 

Haftung des Hundehalters

 

Die gesetzliche Regelung, § 833 BGB

 

Die  Haftung  des  Tierhalters  ist  in § 833 BGB geregelt. In Satz 1 heißt es dort: „Wird durch ein  Tier  ein  Mensch  getötet  oder  der  Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder  eine Sache  beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten  den  daraus  entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass  der  Tierhalter auch dann haftet, wenn ihn selbst kein Verschulden für das Verhalten des Tieres trifft. Es handelt sich um eine sog. Gefährdungshaftung .

 

 

Weiterhin ergibt  sich  aus dem Umkehrschluss  aus  Satz 2, dass es sich um ein Luxustier und nicht  um  ein  Nutztier  handeln muß. Satz 2 lautet: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden  durch  ein  Haustier  verursacht  wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt  des  Tierhalters  zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung  dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“ Für Nutztiere gilt also die Verschuldenshaftung mit der Möglichkeit sich zu entlasten – wenn die erforderliche Sorgfalt ausgeübt worden ist. Gemein ist beiden Sätzen, dass der Tierhalter haftet.

 

Wer ist Tierhalter?

 

Tierhalter  ist  nach  der  Rechtsprechung  derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat,  aus  eigenem  Interesse  für  die  Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen  des  Tieres  für  sich  in  Anspruch  nimmt  und das Risiko seines Verlustes trägt (vgl. BGH NJW-RR 88, 655).  Zu  beachten  ist, dass der Einzelne auch Tierhalter sein kann, wenn er nicht Eigentümer des Tieres ist.


 

Bei  zugelaufenen  oder  gefundenen  Tieren  ist derjenige Halter, wer die Sachherrschaft über das  Tier  nicht  nur  vorübergehend  hat,  weil er es dem Eigentümer zurückgeben will – nach Ablauf von 6 Monaten soll er sich darauf aber nicht mehr berufen können.

 

 

Schadensverursachung durch ein Tier

 

Der  Schaden  muss  „durch das Tier“ verursacht worden sein. In Betracht kommen alle Tiere, gleichgültig  ob  gezähmt oder nicht. Durch ein Tier verursacht ist der Schaden, wenn sich die spezifische  Tiergefahr verwirklicht hat. Dies ist in jedem Fall gesondert zu bewerten. Zu beachten  ist,  dass  die  § 833 BGB  nicht  zur Anwendung kommt, wenn die Beschädigung von einem  unter  menschlicher  Leitung  befindlichen  Tier  ausgeht,  wenn  also z.B. die Beschädigung von einem Reitpferd ausgeht, das dem Willen des Reiters gehorcht.

 

 
Erforderlich ist eine sog. adäquate Schadensverursachung, dabei ist eine Mitverursachung und ein  mittelbar  ursächlicher  Zusammenhang erforderlich aber auch ausreichend. Danach genügt  es  etwa,  wenn ein Schäferhund auf einen Motorradfahrer zuläuft, dieser sich erschreckt und stürzt wodurch sich der Motorradfahrer verletzt und/oder das Motorrad beschädigt wird.

 



Für  die  Haftung  für  Nutztiere,  also  für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt sind, gilt § 833 S.2 BGB.



Dazu  zählen  zahme Tiere,  die vom Menschen zu seinem Nutzen gehalten werden z.B. Hund Katze,  Schwein,  Rind  und  Schaaf.  Weiterhin  ist erforderlich, dass die Haltung dieser Tiere spezifisch  mit  der  Berufstätigkeit  des  Halters  zusammenhängt  und  einem  der genannten Zwecke dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen ist einzelfallabhängig.



Der   Tierhalter  muss,  da  in § 833 S.2 BGB  das  Verschulden des Tierhalters vermutet wird, um  sich  zu entlasten, beweisen, dass er bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  hat.  An diesen Beweis sind strenge Anforderungen gestellt. So sind  z.B.  bei der Vermietung von Pferden für Ausritte nicht nur geeignete Tierhüter, sondern wohl  auch  die  Auswahl  geeigneter  Tiere. Bei einem als aggressiv bekannten Hund wird ein Maulkorb  erforderlich sein. Welche Vorkehrungen der Tierhalter im Einzelfall zu treffen hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

 

 

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