Im Rahmen des Zivilrechtes treten hunderechtliche Fragestellungen insbesondere bei der gesetzlichen Haftung des Hundehalters auf, wenn sein Hund einen Anderen, etwa durch einen Hundebiss, verletzt. Weitere rechtliche Probleme treten beim Kauf bzw. Verkauf von Hunden auf, etwa wenn sich später Krankheiten zeigen und geklärt werden muß, ob der Käufer berechtigte Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Auch im Mietrecht kann es zu Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der Haltung eines Hundes in der Wohnung kommen (siehe dazu unter aktuelle Urteile).
Haftung des Hundehalters
Die gesetzliche Regelung, § 833 BGB
Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB geregelt. In Satz 1 heißt es dort: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass der Tierhalter auch dann haftet, wenn ihn selbst kein Verschulden für das Verhalten des Tieres trifft. Es handelt sich um eine sog. Gefährdungshaftung .
Weiterhin ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Satz 2, dass es sich um ein Luxustier und nicht um ein Nutztier handeln muß. Satz 2 lautet: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“ Für Nutztiere gilt also die Verschuldenshaftung mit der Möglichkeit sich zu entlasten – wenn die erforderliche Sorgfalt ausgeübt worden ist. Gemein ist beiden Sätzen, dass der Tierhalter haftet.
Wer ist Tierhalter?
Tierhalter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (vgl. BGH NJW-RR 88, 655). Zu beachten ist, dass der Einzelne auch Tierhalter sein kann, wenn er nicht Eigentümer des Tieres ist.
Bei zugelaufenen oder gefundenen Tieren ist derjenige Halter, wer die Sachherrschaft über das Tier nicht nur vorübergehend hat, weil er es dem Eigentümer zurückgeben will – nach Ablauf von 6 Monaten soll er sich darauf aber nicht mehr berufen können.
Schadensverursachung durch ein Tier
Der Schaden muss „durch das Tier“ verursacht worden sein. In Betracht kommen alle Tiere, gleichgültig ob gezähmt oder nicht. Durch ein Tier verursacht ist der Schaden, wenn sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Dies ist in jedem Fall gesondert zu bewerten. Zu beachten ist, dass die § 833 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn die Beschädigung von einem unter menschlicher Leitung befindlichen Tier ausgeht, wenn also z.B. die Beschädigung von einem Reitpferd ausgeht, das dem Willen des Reiters gehorcht.
Erforderlich ist eine sog. adäquate Schadensverursachung, dabei ist eine Mitverursachung und ein mittelbar ursächlicher Zusammenhang erforderlich aber auch ausreichend. Danach genügt es etwa, wenn ein Schäferhund auf einen Motorradfahrer zuläuft, dieser
sich erschreckt und stürzt wodurch sich der Motorradfahrer verletzt und/oder das Motorrad beschädigt wird.
Für die Haftung für Nutztiere, also für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder
dem Unterhalt zu dienen bestimmt sind, gilt § 833 S.2 BGB.
Dazu zählen zahme Tiere, die vom Menschen zu seinem Nutzen
gehalten werden z.B. Hund Katze, Schwein, Rind und
Schaaf. Weiterhin ist erforderlich, dass die Haltung dieser
Tiere spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängt und einem der genannten Zwecke dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen
ist einzelfallabhängig.
Der Tierhalter muss, da in § 833 S.2 BGB das Verschulden des Tierhalters vermutet wird, um sich zu entlasten,
beweisen, dass er bei Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
hat. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen gestellt. So sind z.B. bei der Vermietung von Pferden für Ausritte nicht nur geeignete Tierhüter, sondern wohl auch die Auswahl geeigneter
Tiere. Bei einem als aggressiv bekannten Hund wird ein Maulkorb erforderlich sein. Welche Vorkehrungen der
Tierhalter im Einzelfall zu treffen hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.