Rechtsanwalt Calsow Anwalt für Tierrecht in Berlin
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Strafrecht

 

Hundebesitzer und Hundeführer haften nicht nur zivilrechtlich für Schäden die durch seinen Hund verursacht werden, sondern auch strafrechtlich, wenn andere Personen durch den Hund verletzt werden.

Hinsichtlich der möglichen Straftaten ist zwischen gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung zu unterscheiden.

 

Eine gefährliche Körperverletzung im Zusammenhang mit Verletzungen durch Hundebisse kommt dann in Betracht, wenn der Hundebesitzer/-führer seinen Hund als Waffe einsetzt, ihn also etwa auf eine andere Person hetzt, damit diese durch den Hund verletzt wird. Eine solche Tat kommt vergleichsweise selten vor.

 

Wesentlich häufiger kommt es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Hundebesitzer/-führer wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung durch Hundebisse. An deren Ende kann ein Strafbefehl oder eine Anklage vor dem Amtsgericht stehen. Das Strafgesetzbuch sieht in § 229 einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.

 

Der Hundebesitzer/-führer hat dafür einzustehen, dass von seinem Hund, für den er die Aufsichtspflicht hat, Dritte nicht körperlich verletzt werden. Die Verletzungen können sowohl durch Bisse, als etwa auch durch umstoßen/-reißen verursacht werden. Darauf ob im Einzelfall Leinenpflicht bestanden hat oder nicht kommt es nicht an.

 

Schnell ist es passiert, dass sich der Hund in einem unbeobach­teten Augenblick beim Spaziergang oder durch ein offenes Tor vom Grundstück entfernt. Regelmäßig sind andere Hunde der Grund - zu ihnen fühlt sich der eigene Hund „unwiderstehlich" hingezogen. Zu Verletzungen kommt es in nahezu allen hier bearbeiteten Fällen, weil der andere Hundebesitzer seinen Hund in Gefahr wähnt und sich mutig zwischen die Hunde stellt oder bei einer bereits begonnenen Beißerei versucht die Hunde zu trennen. Im Fortgang kommt er dann zu Fall und/oder wird gebissen.

 

Nach meiner Erfahrung besteht durchaus die Aussicht ein vor diesem Hintergrund eingeleitetes Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Im Einzelfall sind dabei die Einzelheiten des Vorfalls möglichst genau aufzuklären. Regelmäßig sind die Schilderungen des Verletzten subjektiv geprägt und eigenes Fehlverhalten bzw. Mitverschulden wird nicht gesehen. Hier können Aussagen von Zeugen, soweit vorhanden, hilfreich sein. Auch die Art und Schwere der Verletzung ist zu berücksichtigen.

 

Sofern der sich der beschuldigte Hundebesitzer bei der Vertei­digung gegen den erhobenen Vorwurf für anwaltliche Hilfe entscheidet, wird, wie bei allen strafrechtlichen Vorwürfen, empfohlen zunächst keine Aussage gegenüber der Polizei, weder mündlich vor Ort, noch schriftlich in einem Anhörungsbogen zu machen, sondern zunächst über den beauftragten Rechtsanwalt Akteinsicht zu nehmen. Gerne werde ich für Sie tätig.

 

Neben den möglichen strafrechtlichen Folgen kommen noch Auflagen nach den landesrechtlichen Hundegesetzen in Betracht (siehe dazu oben unter Verwaltungsrecht)

 

 

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